Förderverein Integrierter und Nachhaltiger Entwicklungen (F.I.N.E.)

Satzung

 

 

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein Integrierter und Nachhaltiger Entwicklungen (F.I.N.E.)“.

Er hat seinen Sitz in Göttingen, Deutschland und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Förderverein Integrierter und Nachhaltiger Entwicklungen (F.I.N.E.)“

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmttelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Entwicklungen nach dem Sustainable-Development-Konzept (Rio-Konferenz 1992) der verschiedenen Umwelt-, Natur- und Landschaftsnutzungen in ihren ökologischen, ökonomischen und sozialen Dimensionen sowohl im In- und Ausland.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

  • durch die Erstellung von Konzepten und Konzeptbeiträgen nachhaltiger Entwicklungen für die verschiedenen Nutzungen von Umwelt, Natur und Landschaft
  • durch die Durchführung und Vergabe von Forschungsvorhaben zu den verschiedenen ökologischen, ökonomischen und sozialen Aspekten der Umwelt, Natur- und Landschaftsnutzungen zur Erreichung und Ãœberprüfung ihrer nachhaltigen Entwicklung
  • durch die Organisation von Diskussionszusammenhängen und die Durchführung von Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und anderen Bildungsmaßnahmen sowie
  • durch Publikationen

 

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Ehrenmitglieder können auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen aufgenommen werden. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekanntzumachen.

Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
  • dem Kassenwart,
  • dem Schriftführer und
  • bis zu 5 Beisitzern.

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Vorsitzender und Stellvertreter sind einzeln vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsmacht der Vorsitzenden ist in der Weise beschränkt, daß die Vorsitzenden bei Rechtsgeschäften von mehr als 500 EUR verpflichtet sind, die Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder einzuholen.

 

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

§ 10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 3Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, anwesend vertreten sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Ein Mitglied kann zusätzlich zu seiner eigenen Stimme nach schriftlicher Vollmacht für maximal ein anderes, nicht anwesendes, Mitglied das Stimmrecht ausüben.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  2. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über Vereinsauflösung,
  3. weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.

Einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ¼ der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

 

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter (i.d.R.: der Vorsitzenden oder sein Stellvertreter oder ein hierzu mit einfacher Stimmenmehrheit gewähltes Mitglied) und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählte Prüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Bestimmung hierfür obliegt der auflösenden Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.