Förderverein Integrierter und Nachhaltiger Entwicklungen (F.I.N.E.)
Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderverein Integrierter und Nachhaltiger Entwicklungen (F.I.N.E.)“.
Er hat seinen Sitz in Göttingen, Deutschland und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Förderverein Integrierter und Nachhaltiger Entwicklungen (F.I.N.E.)“
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmttelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Entwicklungen nach dem Sustainable-Development-Konzept
(Rio-Konferenz 1992) der verschiedenen Umwelt-, Natur- und Landschaftsnutzungen in ihren ökologischen, ökonomischen und sozialen Dimensionen sowohl im In- und Ausland.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
- durch die Erstellung von Konzepten und Konzeptbeiträgen nachhaltiger Entwicklungen für die
verschiedenen Nutzungen von Umwelt, Natur und Landschaft
- durch die Durchführung und Vergabe von Forschungsvorhaben zu den verschiedenen
ökologischen, ökonomischen und sozialen Aspekten der Umwelt, Natur- und Landschaftsnutzungen zur Erreichung und Überprüfung ihrer nachhaltigen Entwicklung
- durch die Organisation von Diskussionszusammenhängen und die Durchführung von Seminaren,
Tagungen, Ausstellungen und anderen Bildungsmaßnahmen sowie
- durch Publikationen
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten.
Ãœber einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Ehrenmitglieder können auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegeben
gültigen Stimmen aufgenommen werden. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem
Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden
Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter
Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekanntzumachen.
Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit
der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
- dem Kassenwart,
- dem Schriftführer und
- bis zu 5 Beisitzern.
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die den
Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Vorsitzender und Stellvertreter sind einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht der Vorsitzenden ist in der Weise beschränkt, daß die Vorsitzenden bei
Rechtsgeschäften von mehr als 500 EUR verpflichtet sind, die Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder einzuholen.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen
Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 3Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden
oder seines Stellvertreters, anwesend vertreten sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Ein
Mitglied kann zusätzlich zu seiner eigenen Stimme nach schriftlicher Vollmacht für maximal ein anderes, nicht anwesendes, Mitglied das Stimmrecht ausüben.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über Vereinsauflösung,
- weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.
Einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit
einer Frist von 6 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ¼ der
Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Hierbei kommt es auf die
abgegebenen gültigen Stimmen an.
§ 13 Protokollierung
Ãœber den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem
Versammlungsleiter (i.d.R.: der Vorsitzenden oder sein Stellvertreter oder ein hierzu mit einfacher Stimmenmehrheit gewähltes Mitglied) und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 14 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählte Prüfer überprüft die Kassengeschäfte des
Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu
erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Bestimmung hierfür obliegt der auflösenden Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des
Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer
ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.